Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle von der Pohlig GmbH (nachfolgend „Pohlig“) abgeschlossenen Verträge über die Lieferung und Wartung von beweglichen Sachen, insbesondere von herzustellenden oder Instand zu setzenden orthopädischen Hilfsmitteln (nachfolgend „Hilfsmittel“) und Sanitätsartikeln, soweit Pohlig nicht vertraglich oder gesetzlich an abweichende Regelungen gebunden ist. Entgegenstehende Vertragsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn Pohlig diesen ausdrücklich zustimmt.
1. Die Angebote von Pohlig sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des bei Pohlig eingegangenen Auftrages, spätestens jedoch mit Benachrichtigung des Bestellers oder des Hilfsmittelträgers über die Fertigstellung des Hilfsmittels, zustande.
2. Bestellungen, Annahmeerklärungen sowie sämtliche Vereinbarungen und Nebenabreden, die vor oder bei Vertragsschluß getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für Vereinbarungen betreffend die Ausführung der Bestellung.
3. Pohlig behält sich das Recht vor, während der Ausführung der Bestellung die sich aus einer Veränderung der technischen Grundlagen, neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Weiterentwicklung der Herstellungstechnik ergebenden veränderten Konstruktionsmöglichkeiten zu berücksichtigen, sofern sich daraus keine für den Besteller nachteiligen Auswirkungen auf das bestellte Hilfsmittel ergeben. Eine Verpflichtung zur Vornahme solcher Änderungen an bereits bestellten oder ausgelieferten Hilfsmitteln besteht nicht.
1. Vorbehaltlich einer abweichenden verbindlichen Regelung beinhalten die vereinbarten Preise weder Verpackung oder Versand noch Aufwendungen des Bestellers, welche durch die individuelle Anpassung des Hilfsmittels entstehen. Die Art und Weise der Lieferung und Übergabe des Hilfsmittels an den Besteller wird von Pohlig festgelegt.
2. Soweit eine individuelle Anpassung des Hilfsmittels an den Hilfsmittelträger erforderlich ist, wird Pohlig den Besteller hierüber spätestens bei Vertragsschluß informieren. Eine individuelle Anpassung nimmt Pohlig vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Verpflichtungen nur an ihrem Firmensitz oder wahlweise einer Niederlassung vor. Dazu wird Pohlig mit dem Hilfsmittelträger einen Termin zur Anpassung vereinbaren und diesen Termin auch dem Besteller mitteilen. Sollte der Hilfsmittelträger dem Termin fernbleiben, so wird Pohlig ihm einen zweiten Anpassungstermin innerhalb einer angemessenen Nachfrist mitteilen, verbunden mit der Androhung der Vertragsauflösung, falls auch dieser Termin versäumt wird. Die durch die Nichteinhaltung des Anpassungstermins entstandenen Aufwendungen hat der Besteller zu tragen, mindestens jedoch EUR 100,00. Das Recht beider Parteien, einen geringeren oder höheren Aufwendungsbetrag nachzuweisen, bleibt hiervon unberührt. Die dem Hilfsmittelträger durch die individuelle Anpassung entstehenden Kosten (Anreise, Übernachtung, etc.) hat dieser selbst zu tragen. Erscheint der Hilfsmittelträger auch zu dem zweiten von Pohlig festgelegten Termin nicht, so ist Pohlig berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Schaden geltend zu machen. Eine weitergehende Haftung des Bestellers bleibt hiervon unberührt.
3. Im Falle des Versandes erfolgt die Lieferung des Hilfsmittels auf Rechnung und Gefahr des Bestellers Die Art des Versandes wird von Pohlig unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Bestellers festgelegt. Die Gefahr geht mangels abweichender Vereinbarung auf de Besteller über, sobald Pohlig die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einem anderen Dritten ausgeliefert hat.
4. Im Falle der individuellen Anpassung geht die Gefahr mit Übergabe des Hilfsmittels
an den Hilfsmittelträger auf den Besteller über. Sollte der Hilfsmittelträger dem vereinbarten ersten Termin zu Anpassung fernbleiben, so geht die Gefahr zu diesem Zeitpunkt auf den Besteller über.
5. Soweit eine individuelle Anpassung des gelieferten Hilfsmittels infolge unvorhersehbarer körperlicher Veränderungen bei dem Hilfsmittelträger zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und dem ersten Anpassungstermin nicht mehr möglich ist, kann Pohlig die der geleisteten Arbeit entsprechende Vergütung sowie entstandene Auslagen verlangen. Eine weitergehende Haftung des Bestellers bleibt hiervon unberührt.
6. Soweit die angegebenen Preise nicht aufgrund gesetzlicher oder vertrag-licher Bestimmungen verbindlich sind, beruhen sie auf den zum Zeitpunkt der Angebots-abgabe bekannten Kalkulationsgrundlagen. Änderungen dieser Kalkulationsgrundlagen (z.B. Erhöhung der Lohnkosten, Preiserhöhung bei Fremdmaterial, etc.) berechtigen Pohlig, angemessene Preisanpassungen vorzunehmen, soweit die Übergabe bzw. Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt.
7. Mangels anderweitiger verbindlicher Regelungen ist der Kaufpreis / Werklohn innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und Erhalt des Hilfsmittels zu begleichen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Pohlig über den gesamten Rechnungsbetrag uneingeschränkt verfügen kann.
8. Bei Zahlungsverzug des Sozialversicherungsträgers ist Pohlig berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins zu verlangen. Gegenüber sonstigen Bestellern beträgt der Verzugszins 5 % über dem jeweiligen Basiszins. Das Recht von Pohlig, einen nachweislich höheren Schaden geltend zu machen, wird hierdurch nicht berührt.
9. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf einredefreien Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
1. Im Falle des unberechtigten Rücktritts des Bestellers sind die, Pohlig nachweislich entstandenen Aufwendungen zuzüglich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags in Höhe von 2% des Auftragswertes zu erstatten. Hierdurch wird das Recht beider Parteien, einen tatsächlichen höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen, nicht berührt. Weitergehende Ansprüche von Pohlig bleiben durch diese Regelung unberührt.
2. Vorbehaltlich anderweitiger verbindlicher Regelungen sind Liefertermine und Lieferfristen unverbindlich. Sie begründen kein Fixgeschäft.
3. Bei unverbindlichen Lieferfristen und Lieferterminen kann ein Rücktrittsrecht des Kunden bei verzögerter Lieferung nur dann ausgeübt werden, wenn die unverbindliche Lieferzeit um mehr als zwei Wochen überschritten ist und der Kunde nach Fristablauf unter schriftlicher Setzung einer Nachlieferungsfrist von weiteren zwei Wochen erklärt hat, am Vertrag nicht festhalten zu wollen.
Diese Regelung gilt bei Ablauf verbindlicher Liefertermine und Lieferfristen im Hinblick auf das Setzen einer Nachlieferungsfrist entsprechend.
4. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und anderer bei Pohlig oder seinen Zulieferern eintretender Hindernisse, die Pohlig ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, zum vereinbarten Termin zu liefern, verlängern diese Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird Pohlig endgültig von ihrer Leistungspflicht frei. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.
5. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät Pohlig gegenüber dem Besteller nur dann in Verzug, wenn Pohlig die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten hat. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung aus von Pohlig nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist jede Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.
6. Der Besteller kann Ersatz seines Verzugsschadens nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangen, soweit der Schaden nicht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises für denjenigen Teil der Waren, mit deren Lieferung sich Pohlig in Verzug befindet. Dies gilt nicht, soweit es sich bei den entstandenen Schäden um Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit handelt.
1. Sämtliche von Pohlig gelieferten Hilfsmittel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises als Vorbehaltsware Eigentum von Pohlig. Gegenüber einem Sozialversicherungsträger gilt dies darüber hinaus bis zur vollständigen Erfüllung aller sonstigen Forderungen, die Pohlig gegenüber dem Sozialversicherungsträger gleich aus welchem Rechtsgrund jetzt oder künftig erwirbt. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderungen von Pohlig.
2. Stellt der Besteller nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet sowie bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Pohlig berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nach Rücknahme ist Pohlig berechtigt, die Ware unter Anrechnung des Erlöses auf die Verbindlichkeiten des Kunden zu verwerten.
3. Pohlig wird auf Verlangen des Bestellers auf ihre Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt verzichten, wenn und soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt oder wenn der Besteller sämtliche mit dem jeweiligen Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat.
Sofern die Ursache eines Mangels bereits bei Gefahrübergang nach § 3 Ziff. 3 oder 4 vorlag, haftet Pohlig für Mängel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Pohlig leistet gegenüber Sozialversicherungsträgern bei Mängeln, die sich inner-halb von 6 Monaten ab Gefahrübergang zeigen, eine kostenlose Nachbesserung. Gegenüber anderen Bestellern erfolgt die Mängelbeseitigung bei Lieferung eines neuen Hilfsmittels nach Wahl des Bestellers durch Nachbesserung oder Nachlieferung, es sei denn, dass die gewählte Art der Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Bei Instandsetzungen legt Pohlig unter Beachtung vertraglicher und gesetzlicher Vorgaben die Art der Mängel-beseitigung fest. Ausgetauschte Hilfsmittel oder Teile davon werden Eigentum von Pohlig.
2. Erfüllungsort für eine ggf. notwendige Nacherfüllung ist die Niederlassung, die die Versorgung durchgeführt bzw. das Hilfsmittel abgegeben hat. Sollten auf Grund des Gewährleistungsfalles für den Patienten und ggf. dessen Begleitung Reise- und /oder Übernachtungskosten anfallen, trägt diese der Patient selbst.
3. Schadensersatz kann der Besteller nur nach Maßgabe des § 7 verlangen.
4. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen bei einer un-wesentlichen Abweichung der Beschaffenheit des gelieferten Hilfsmittels von der vereinbarten Beschaffenheit. Kein Sachmangel liegt vor, wenn eine individuelle Anpassung des gelieferten Hilfsmittels infolge unvorhersehbarer körperlicher Veränderungen bei dem Hilfsmittelträger zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und dem Anpassungstermin nicht mehr möglich ist.
5. Pohlig haftet für die gewöhnliche Haltbarkeit und Nutzungsdauer von Verschleißteilen (Schutzvorrichtungen, -überzüge, Puffer, Anschläge, etc.), die bei sachgemäßer Nutzung des Hilfsmittels durchschnittlich zu erwarten ist im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Vorzeitiger Verschleiß oder Unbrauchbarkeit der Einzelteile /Verschleißteile infolge unsachgemäßer oder übermäßiger Nutzung, unvorhersehbarer körperlicher Veränderungen oder übermäßig starker Schweißbildung begründen keine Gewährleistungsrechte.
1. Schadensersatzansprüche kann der Besteller nur geltend machen, wenn Pohlig Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn Pohlig eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.
2. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von Pohlig auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
3. Ziff. 1 und 2 gelten nicht für die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit und Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verpflichten sich die Parteien, eine der unwirksamen Regelung am nächsten kommende Regelung zu vereinbaren.
2. Die Pohlig GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.
Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle
Handwerkskammer für München und Oberbayern,
Webseite: www.hwk-muenchen.de
verhandelt werden.
Die Vertragsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
1. Erfüllungsort für die beiderseiti