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AGB/Einkaufsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Pohlig GmbH

 

§1 Geltungsbereich

 

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle von der Pohlig GmbH (nachfolgend „Pohlig“) abgeschlossenen Verträge über die Lieferung und Wartung von beweglichen Sachen, insbesondere von herzustellenden oder Instand zu setzenden orthopädischen Hilfsmitteln (nachfolgend „Hilfsmittel“) und Sanitätsartikeln, soweit Pohlig nicht vertraglich oder gesetzlich an abweichende Regelungen gebunden ist. Entgegenstehende Vertragsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn Pohlig diesen ausdrücklich zustimmt.

 

§2 Angebote, Vertragsschluss, Schriftform, Produktänderungen

 

1. Die Angebote von Pohlig sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Bestätigung des bei Pohlig eingegangenen Auftrages, spätestens jedoch mit Benachrichtigung des Bestellers oder des Hilfsmittelträgers über die Fertigstellung des Hilfsmittels, zustande.
2. Bestellungen, Annahmeerklärungen sowie sämtliche Vereinbarungen und Nebenabreden, die vor oder bei Vertragsschluß getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für Vereinbarungen betreffend die Ausführung der Bestellung.
3. Pohlig behält sich das Recht vor, während der Ausführung der Bestellung die sich aus einer Veränderung der technischen Grundlagen, neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder Weiterentwicklung der Herstellungstechnik ergebenden veränderten Konstruktionsmöglichkeiten zu berücksichtigen, sofern sich daraus keine für den Besteller nachteiligen Auswirkungen auf das bestellte Hilfsmittel ergeben. Eine Verpflichtung zur Vornahme solcher Änderungen an bereits bestellten oder ausgelieferten Hilfsmitteln besteht nicht.

 

§3 Preise, Übergabe, Gefahrübergang, Zahlungsbedingungen, Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung

 

1. Vorbehaltlich einer abweichenden verbindlichen Regelung beinhalten die vereinbarten Preise weder Verpackung oder Versand noch Aufwendungen des Bestellers, welche durch die individuelle Anpassung des Hilfsmittels entstehen. Die Art und Weise der Lieferung und Übergabe des Hilfsmittels an den Besteller wird von Pohlig festgelegt.
2. Soweit eine individuelle Anpassung des Hilfsmittels an den Hilfsmittelträger erforderlich ist, wird Pohlig den Besteller hierüber spätestens bei Vertragsschluß informieren. Eine individuelle Anpassung nimmt Pohlig vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Verpflichtungen nur an ihrem Firmensitz oder wahlweise einer Niederlassung vor. Dazu wird Pohlig mit dem Hilfsmittelträger einen Termin zur Anpassung vereinbaren und diesen Termin auch dem Besteller mitteilen. Sollte der Hilfsmittelträger dem Termin fernbleiben, so wird Pohlig ihm einen zweiten Anpassungstermin innerhalb einer angemessenen Nachfrist mitteilen, verbunden mit der Androhung der Vertragsauflösung, falls auch dieser Termin versäumt wird. Die durch die Nichteinhaltung des Anpassungstermins entstandenen Aufwendungen hat der Besteller zu tragen, mindestens jedoch EUR 100,00. Das Recht beider Parteien, einen geringeren oder höheren Aufwendungsbetrag nachzuweisen, bleibt hiervon unberührt. Die dem Hilfsmittelträger durch die individuelle Anpassung entstehenden Kosten (Anreise, Übernachtung, etc.) hat dieser selbst zu tragen. Erscheint der Hilfsmittelträger auch zu dem zweiten von Pohlig festgelegten Termin nicht, so ist Pohlig berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den entstandenen Schaden geltend zu machen. Eine weitergehende Haftung des Bestellers bleibt hiervon unberührt.
3. Im Falle des Versandes erfolgt die Lieferung des Hilfsmittels auf Rechnung und Gefahr des Bestellers Die Art des Versandes wird von Pohlig unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Bestellers festgelegt. Die Gefahr geht mangels abweichender Vereinbarung auf de Besteller über, sobald Pohlig die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einem anderen Dritten ausgeliefert hat.
4. Im Falle der individuellen Anpassung geht die Gefahr mit Übergabe des Hilfsmittels
an den Hilfsmittelträger auf den Besteller über. Sollte der Hilfsmittelträger dem vereinbarten ersten Termin zu Anpassung fernbleiben, so geht die Gefahr zu diesem Zeitpunkt auf den Besteller über.
5. Soweit eine individuelle Anpassung des gelieferten Hilfsmittels infolge unvorhersehbarer körperlicher Veränderungen bei dem Hilfsmittelträger zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und dem ersten Anpassungstermin nicht mehr möglich ist, kann Pohlig die der geleisteten Arbeit entsprechende Vergütung sowie entstandene Auslagen verlangen. Eine weitergehende Haftung des Bestellers bleibt hiervon unberührt.
6. Soweit die angegebenen Preise nicht aufgrund gesetzlicher oder vertrag-licher Bestimmungen verbindlich sind, beruhen sie auf den zum Zeitpunkt der Angebots-abgabe bekannten Kalkulationsgrundlagen. Änderungen dieser Kalkulationsgrundlagen (z.B. Erhöhung der Lohnkosten, Preiserhöhung bei Fremdmaterial, etc.) berechtigen Pohlig, angemessene Preisanpassungen vorzunehmen, soweit die Übergabe bzw. Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt.
7. Mangels anderweitiger verbindlicher Regelungen ist der Kaufpreis / Werklohn innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum und Erhalt des Hilfsmittels zu begleichen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Pohlig über den gesamten Rechnungsbetrag uneingeschränkt verfügen kann.
8. Bei Zahlungsverzug des Sozialversicherungsträgers ist Pohlig berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszins zu verlangen. Gegenüber sonstigen Bestellern beträgt der Verzugszins 5 % über dem jeweiligen Basiszins. Das Recht von Pohlig, einen nachweislich höheren Schaden geltend zu machen, wird hierdurch nicht berührt.
9. Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf einredefreien Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§4 Lieferfristen, Rücktritt, Verzug

 

1. Im Falle des unberechtigten Rücktritts des Bestellers sind die, Pohlig nachweislich entstandenen Aufwendungen zuzüglich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags in Höhe von 2% des Auftragswertes zu erstatten. Hierdurch wird das Recht beider Parteien, einen tatsächlichen höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen, nicht berührt. Weitergehende Ansprüche von Pohlig bleiben durch diese Regelung unberührt.
2. Vorbehaltlich anderweitiger verbindlicher Regelungen sind Liefertermine und Lieferfristen unverbindlich. Sie begründen kein Fixgeschäft.
3. Bei unverbindlichen Lieferfristen und Lieferterminen kann ein Rücktrittsrecht des Kunden bei verzögerter Lieferung nur dann ausgeübt werden, wenn die unverbindliche Lieferzeit um mehr als zwei Wochen überschritten ist und der Kunde nach Fristablauf unter schriftlicher Setzung einer Nachlieferungsfrist von weiteren zwei Wochen erklärt hat, am Vertrag nicht festhalten zu wollen.

Diese Regelung gilt bei Ablauf verbindlicher Liefertermine und Lieferfristen im Hinblick auf das Setzen einer Nachlieferungsfrist entsprechend.
4. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und anderer bei Pohlig oder seinen Zulieferern eintretender Hindernisse, die Pohlig ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, zum vereinbarten Termin zu liefern, verlängern diese Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird Pohlig endgültig von ihrer Leistungspflicht frei. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.
5. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät Pohlig gegenüber dem Besteller nur dann in Verzug, wenn Pohlig die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten hat. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung aus von Pohlig nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist jede Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.
6. Der Besteller kann Ersatz seines Verzugsschadens nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangen, soweit der Schaden nicht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises für denjenigen Teil der Waren, mit deren Lieferung sich Pohlig in Verzug befindet. Dies gilt nicht, soweit es sich bei den entstandenen Schäden um Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit handelt.

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

 

1. Sämtliche von Pohlig gelieferten Hilfsmittel bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises als Vorbehaltsware Eigentum von Pohlig. Gegenüber einem Sozialversicherungsträger gilt dies darüber hinaus bis zur vollständigen Erfüllung aller sonstigen Forderungen, die Pohlig gegenüber dem Sozialversicherungsträger gleich aus welchem Rechtsgrund jetzt oder künftig erwirbt. Bei laufender Rechnung dient die Vorbehaltsware der Sicherung der Saldoforderungen von Pohlig.
2. Stellt der Besteller nicht nur vorübergehend seine Zahlungen ein, beantragt er die Eröffnung des Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder wird über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet sowie bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Pohlig berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nach Rücknahme ist Pohlig berechtigt, die Ware unter Anrechnung des Erlöses auf die Verbindlichkeiten des Kunden zu verwerten.
3. Pohlig wird auf Verlangen des Bestellers auf ihre Sicherheiten aus Eigentumsvorbehalt verzichten, wenn und soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt oder wenn der Besteller sämtliche mit dem jeweiligen Kaufgegenstand in Zusammenhang stehende Forderungen erfüllt hat.

 

§ 6 Gewährleistungsrechte

 

Sofern die Ursache eines Mangels bereits bei Gefahrübergang nach § 3 Ziff. 3 oder 4 vorlag, haftet Pohlig für Mängel nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
1. Pohlig leistet gegenüber Sozialversicherungsträgern bei Mängeln, die sich inner-halb von 6 Monaten ab Gefahrübergang zeigen, eine kostenlose Nachbesserung. Gegenüber anderen Bestellern erfolgt die Mängelbeseitigung bei Lieferung eines neuen Hilfsmittels nach Wahl des Bestellers durch Nachbesserung oder Nachlieferung, es sei denn, dass die gewählte Art der Nachbesserung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Bei Instandsetzungen legt Pohlig unter Beachtung vertraglicher und gesetzlicher Vorgaben die Art der Mängel-beseitigung fest. Ausgetauschte Hilfsmittel oder Teile davon werden Eigentum von Pohlig.
2. Erfüllungsort für eine ggf. notwendige Nacherfüllung ist die Niederlassung, die die Versorgung durchgeführt bzw. das Hilfsmittel abgegeben hat. Sollten auf Grund des Gewährleistungsfalles für den Patienten und ggf. dessen Begleitung Reise- und /oder Übernachtungskosten anfallen, trägt diese der Patient selbst.
3. Schadensersatz kann der Besteller nur nach Maßgabe des § 7 verlangen.
4. Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen bei einer un-wesentlichen Abweichung der Beschaffenheit des gelieferten Hilfsmittels von der vereinbarten Beschaffenheit. Kein Sachmangel liegt vor, wenn eine individuelle Anpassung des gelieferten Hilfsmittels infolge unvorhersehbarer körperlicher Veränderungen bei dem Hilfsmittelträger zwischen dem Zeitpunkt der Bestellung und dem Anpassungstermin nicht mehr möglich ist.
5. Pohlig haftet für die gewöhnliche Haltbarkeit und Nutzungsdauer von Verschleißteilen (Schutzvorrichtungen, -überzüge, Puffer, Anschläge, etc.), die bei sachgemäßer Nutzung des Hilfsmittels durchschnittlich zu erwarten ist im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung. Vorzeitiger Verschleiß oder Unbrauchbarkeit der Einzelteile /Verschleißteile infolge unsachgemäßer oder übermäßiger Nutzung, unvorhersehbarer körperlicher Veränderungen oder übermäßig starker Schweißbildung begründen keine Gewährleistungsrechte.

 

§ 7 Haftung

 

1. Schadensersatzansprüche kann der Besteller nur geltend machen, wenn Pohlig Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn Pohlig eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.
2. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von Pohlig auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
3. Ziff. 1 und 2 gelten nicht für die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie sowie für die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit und Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.

 

§ 8 Sonstige Bestimmungen, Verbraucherschlichtung

 

1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verpflichten sich die Parteien, eine der unwirksamen Regelung am nächsten kommende Regelung zu vereinbaren.
2. Die Pohlig GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle

Handwerkskammer für München und Oberbayern,
Webseite: www.hwk-muenchen.de

verhandelt werden.

 

§ 9 Anwendbares Recht

 

Die Vertragsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.

 

§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand

 

1. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von Pohlig.
z. Für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis mit einem Sozialversicherer oder einem anderen Unternehmer, einschließlich Streitigkeiten aufgrund erfüllungshalber gegebener Wechsel und Schecks wird als Gerichtsstand der Hauptsitz von Pohlig vereinbart. Pohlig ist jedoch berechtigt, auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu klagen.
3. Ziff. 2 findet auch Anwendung gegenüber Privatpersonen, falls diese die im Zeitpunkt der Klageerhebung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nicht innerhalb der Bundesrepublik Deutschland haben oder falls ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

 


 

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Hilfsmitteln

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle von der Pohlig GmbH (nachfolgend „Pohlig“) abgeschlossenen Mietverträge über bewegliche Sachen, insbesondere von Hilfsmitteln aus dem Bereich der Orthopädie- und Reha-Technik (nachfolgend „Mietgegenstand“) und Sanitätsartikeln, soweit Pohlig nicht vertraglich oder gesetzlich an abweichende Regelungen gebunden ist. Entgegenstehende Vertragsbedingungen des Mieters gelten nur dann, wenn Pohlig diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

 

§2 Angebote, Vertragsschluss, Produktanpassungen

 

1. Die Angebote von Pohlig sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet oder vereinbart werden.
2. Soweit eine individuelle Anpassung des Hilfsmittels an den Hilfsmittelträger erforderlich ist, wird Pohlig dem Mieter hierüber spätestens bei Vertragsschluss informieren. Eine individuelle Anpassung nimmt Pohlig vorbehaltlich abweichender gesetzlicher Verpflichtungen nur an ihrem Firmensitz oder wahlweise einer Niederlassung vor. Dazu wird Pohlig mit dem Mieter einen Termin zur Anpassung vereinbaren und diesen Termin auch dem Mieter mitteilen. Sollte der Mieter dem Termin fernbleiben, so wird Pohlig ihm einen zweiten Anpassungstermin innerhalb einer angemessenen Nachfrist mitteilen, verbunden mit der Androhung des Rücktritts vom Vertrag, falls auch dieser Termin versäumt wird. Nach Versäumung dieses Nachtermins ist Pohlig zum Vertragsrücktritt berechtigt.
Die dem Mieter durch die individuelle Anpassung entstehenden Kosten (Anreise, Übernachtung, etc.) hat dieser selbst zu tragen.

 

§ 3 Lieferung, Rücktritt, Verzug

 

1. Im Falle des Versandes erfolgt die Lieferung des Hilfsmittels auf Rechnung und Gefahr des Mieters. Die Art des Versandes wird von Pohlig unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Mieters festgelegt. Die Gefahr geht mangels abweichender Vereinbarung auf den Mieter über, sobald Pohlig die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einem anderen Dritten ausgeliefert hat.
2. Vorbehaltlich anderweitiger verbindlicher Regelungen sind Liefertermine und Lieferfristen unverbindlich. Sie begründen kein Fixgeschäft.
3. Bei unverbindlichen Lieferfristen und Lieferterminen kann ein Rücktrittsrecht des Mieters bei verzögerter Lieferung nur dann ausgeübt werden, wenn die unverbindliche Lieferzeit um mehr als eine Woche überschritten ist und der Mieter nach Fristablauf unter schriftlicher Setzung einer Nachlieferungsfrist von einer weiteren Woche erklärt hat, am Vertrag nicht festhalten zu wollen.
Diese Regelung gilt bei Ablauf verbindlicher Liefertermine und Lieferfristen im Hinblick auf das Setzen einer Nachlieferungsfrist entsprechend.
4. Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und anderer bei Pohlig oder seinen Zulieferern eintretender Hindernisse, die Pohlig ohne eigenes oder zurechenbares Verschulden vorübergehend daran hindern, zum vereinbarten Termin zu liefern, verlängern diese Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als einem Monat, können beide Parteien vom Vertrag zurücktreten. Wird aufgrund einer solchen Störung die Lieferung oder Leistung dauerhaft unmöglich oder unzumutbar, wird Pohlig endgültig von ihrer Leistungspflicht frei. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.
5. Bei nicht erfolgter oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung gerät Pohlig gegenüber dem Mieter nur dann in Verzug, wenn Pohlig die nicht erfolgte bzw. nicht rechtzeitige Selbstbelieferung zu vertreten hat. Steht fest, dass eine Selbstbelieferung aus von Pohlig nicht zu vertretenden Gründen nicht erfolgt, ist jede Partei zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Weitergehende Rechte bleiben hiervon unberührt.
6. Im Falle des unberechtigten Rücktritts des Mieters sind die Pohlig nachweislich entstandenen Aufwendungen zuzüglich eines angemessenen Gemeinkostenzuschlags in Höhe von 2% des Mietzinses zu erstatten. Hierdurch wird das Recht beider Parteien, einen tatsächlichen höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen, nicht berührt. Weitergehende Ansprüche von Pohlig bleiben durch diese Regelung unberührt.
7. Der Mieter kann Ersatz seines Verzugsschadens nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verlangen, soweit der Schaden nicht in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden begrenzt, höchstens jedoch auf 5 % des vereinbarten Kaufpreises für denjenigen Teil der Waren, mit deren Lieferung sich Pohlig in Verzug befindet. Dies gilt nicht, soweit es sich bei den entstandenen Schäden um Verletzungen von Leben, Körper oder Gesundheit handelt.

 

§ 4 Benutzung, Sorgfaltspflichten, Schäden, Haftung

 

1. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände nur zum eigenen, bestimmungsgemäßen Gebrauch zu verwenden, pfleglich und schonend zu behandeln sowie die Hinweise in der Gebrauchsanweisung zu beachten. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne vorherige Zustimmung der Pohlig untersagt.
2. Der Mieter verpflichtet sich, ausreichende Vorkehrungen gegen die Beschädigung und den Verlust des Mietgegenstandes zu treffen.
3. Schäden an dem Mietgegenstand, die durch grobe Fahrlässigkeit oder mutwillige Beschädigung entstehen, hat der Mieter auf eigene Kosten beseitigen zu lassen.
4. Schäden und Verschleißerscheinungen jeder Art sind der Pohlig unverzüglich anzuzeigen. Der Mietgegenstand ist der Pohlig GmbH ggf. zur Reparatur zu überlassen. Eine Gewährleistung im Falle von Reparaturen und Wartungen durch Fremdfirmen erfolgt nicht, es sei denn, Pohlig hat im Vorfeld das Einverständnis dazu erklärt.
5. Der Mietgegenstand ist gegen Beschädigung durch Dritte und gegen Verlust ausreichend zu sichern. Bei Beschädigung durch Dritte ist Pohlig unverzüglich ein Schadenprotokoll mit Namen und Adresse des Schädigers zu übermitteln.
6. Für Schäden, die aus dem Gebrauch des Mietgegenstandes Dritten entsteht, haftet der Mieter.

 

§ 5 Mietpreis, Zahlungsbedingungen, Verzug

 

1. Soweit die angegebenen Preise nicht aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen verbindlich sind, beruhen sie auf den zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe bekannten Kalkulationsgrundlagen. Änderungen dieser Kalkulationsgrundlagen (z.B. Erhöhung der Lohnkosten, Preiserhöhung bei Fremdmaterial, etc.) berechtigen Pohlig, angemessene Preisanpassungen vorzunehmen, soweit die Übergabe bzw. Lieferung mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgt.
2. Mangels anderweitiger verbindlicher Regelungen ist der Mietpreis innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum und Erhalt des Mietgegenstandes zu begleichen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Pohlig über den gesamten Rechnungsbetrag uneingeschränkt verfügen kann.
3. Bei Zahlungsverzug ist Pohlig berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins zu verlangen. Das Recht von Pohlig, einen nachweislich höheren Schaden geltend zu machen, wird hierdurch nicht berührt.
4. Bei Rückgabe des Mietgegenstandes vor Ablauf der Mietdauer erfolgt keine Kürzung des Mietpreises sofern nicht ausdrücklich und schriftlich zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart wird.

 

§ 6 Beendigung des Mietvertrages, vorzeitige Rückgabe

 

1. Der Mieter hat bei Beendigung des Mietvertrages den Mietgegenstand in ordnungsgemäßen, sauberen Zustand an Pohlig auf eigene Kosten zurück zu geben.

 

§7 Haftung

 

1. Schadensersatzansprüche kann der Mieter nur geltend machen, wenn Pohlig Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wenn Pohlig eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat.
2. Im Falle einer leicht fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht ist die Haftung von Pohlig auf vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt.
3. Ziff. 1 und 2 gelten nicht für die Haftung bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder bei Übernahme einer Beschaffungsgarantie sowie für die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder der Gesundheit und Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist hiermit nicht verbunden.

 

§ 8 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht

 

Der Besteller kann nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftigen Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf einredefreien Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 9 Sonstige Bestimmungen, Schriftformerfordernis, Verbraucherschlichtung

 

1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen verpflichten sich die Parteien, eine der unwirksamen Regelung am nächsten kommende Regelung zu vereinbaren.
2. Sämtliche Vereinbarungen und Nebenabreden, die vor oder bei Vertragsschluss getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt insbesondere auch für Vereinbarungen betreffend die Ausführung des Mietgegenstandes.
3. Die Pohlig GmbH beteiligt sich nicht an Verbraucherschlichtungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.

Streitigkeiten über den geschlossenen Vertrag und dessen Ausführung können vor der Vermittlungsstelle

Handwerkskammer für München und Oberbayern
Webseite: www.hwk-muenchen.de

verhandelt werden.

 

§ 10 Anwendbares Recht, Erfüllungsort

 

1. Die Vertragsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich deutschem Recht.
2. Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Geschäftssitz von Pohlig.

 


 

Einkaufsbedingungen

 

1. Allgemeines

 

1.1 Für alle Leistungen des Lieferanten an die Pohlig GmbH (Pohlig) gelten ausschließlich diese Bedingungen, soweit nicht anders vereinbart.

1.2 Die vom Lieferanten zu erbringende Leistung wird nach Art und Umfang durch den konkreten Liefervertrag aufgrund einer Bestellung bestimmt. Bei Widersprüchen gelten in der Reihenfolge nacheinander die unter nachfolgenden Ziffern 1.2.1 – 1.2.8 genannten Vertragsgrundlagen. Ein Widerspruch liegt nicht vor, wenn eine Vertragsgrundlage eine andere ergänzt oder konkretisiert und hieraus gegenüber den Anforderungen gemäß Ziffern 1.2.1 – 1.2.7 keine zu Lasten von Pohlig schlechtere Qualität, geringere Menge, höherer Preis oder dergleichen folgt. Sofern ein Widerspruch durch die aus nachstehenden Ziffern 1.2.1 – 1.2.8 hervorgehende Reihenfolge oder durch Auslegung nicht einvernehmlich gelöst werden kann, entscheidet Pohlig über die auszuführende Variante nach billigem Ermessen.
1.2.1 Bestellung
1.2.2 Verhandlungsprotokoll
1.2.3 Leistungsbeschreibung mit den zusätzlichen technischen Vorschriften
1.2.4 Dokumente, die der Ausschreibung beigefügt sind, zur Einsichtnahme ausliegen oder in der Ausschreibung genannt sind
1.2.5 Einkaufsbedingungen von Pohlig
1.2.6 Verkaufsbedingungen des Lieferanten
1.2.7 Die anwendbaren gesetzlichen Vorschriften.
1.2.8 Das Angebot des Lieferanten

1.3 Nebenangebote sind erwünscht. Sie sind jedoch auf besonderer Anlage einzureichen. Sie werden nur durch Bestätigung von Pohlig in Schrift- oder Textform zum Vertragsbestandteil.

1.4 Von den Regelungen der Einkaufsbedingungen oder der Anlage Qualitätssicherungsvereinbarung von Pohlig abweichende Vertragsbedingungen des Lieferanten finden nur nach Maßgabe der Nr. 1.2 bis 1.3 Anwendung und nur wenn ihre Einbeziehung von Pohlig in dem Vertrag oder Bestellung ausdrücklich unter Nennung der betreffenden Regelung der Einkaufsbedingungen oder der Anlage Qualitätssicherungsvereinbarung von der abgewichen wird, akzeptiert wurde.

 

2. Zustandekommen des Vertrags

 

2.1 Ein Vertrag kommt mit Eingang der Annahmeerklärung des Lieferanten auf die Bestellung von Pohlig in Schrift- oder Textform (z.B. Fax oder E-Mail) bei Pohlig zustande.

2.2 Pohlig widerspricht bereits jetzt der Geltung einer Annahme mit Änderung des Preises, der Zahlungsbedingungen oder der Warenbeschaffenheit sowie Ort und Zeit der Lieferung. Etwaige Änderungswünsche sind vorab zu verhandeln und ggf. in das Verhandlungsprotokoll und die Bestellung aufzunehmen. Es gilt insoweit das in Ziffer 1.4 beschriebene Verfahren.

 

3. Preise, Zahlung


3.1 Die Zahlung erfolgt 21 Kalendertage mit 3 % Skonto oder 60 Kalendertage ohne Abzüge nach Eingang der Rechnung, sofern keine andere schriftliche Regelung besteht.

3.2 Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

4. Liefertermine


4.1 Die vereinbarten Lieferfristen oder -termine sind verbindlich und beziehen sich –sofern eine Lieferung DDP bzw. Geliefert und Verzollt gemäß Incoterms 2010 vereinbart ist-auf den Zeitpunkt des Wareneingangs bei Pohlig. Für die Fristberechnung gilt das Bestelldatum.

4.2 Erkennt der Lieferant die Gefahr der Nichteinhaltung von Lieferfristen oder -terminen, so hat er Pohlig unverzüglich zu informieren.

4.3 Das Pohlig im Falle des Lieferverzugs zustehende Recht von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit hiernach erforderlich ist, dem Lieferanten eine angemessene Nachfrist zu setzen, sind sich die Parteien einig, dass in der Regel 14 Tage ausreichend sind. Die Entgegennahme einer verspäteten Lieferung stellt keinen Verzicht auf die vorgenannten Rechte dar.

4.4 Es bleibt Pohlig vorbehalten, einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes je angefangener Woche Verzögerung, jedoch nicht mehr als 5 %, zu verlangen, wobei weitergehende gesetzliche Ansprüche vorbehalten bleiben (ein geleisteter pauschalierter Schadensersatz wird auf gesetzliche Schadensersatzansprüche angerechnet). Dem Lieferanten steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

5. Produktbeschaffenheit, Gewährleistung


5.1 Sehen die gesetzlichen Bestimmungen für die Lieferung oder Leistung eine Sach- und/oder Rechtsmängelgewährleistung vor (wie z. B. bei Kaufverträgen, Werkverträgen, Mietverträgen), so gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Sach- und/oder Rechtsmängelgewährleistung mit den folgenden Maßgaben:
5.1.1 Sach- und Rechtsmängel, Schlechtleistung
Die Parteien vereinbaren eine Null-Fehler Qualität, die der Lieferant sicherstellen muss. Pohlig prüft Lieferungen bei Verträgen über den Kauf von Produkten zügig nach deren Lieferung hinsichtlich ihrer Identität, offensichtlicher Mängel und deutlich erkennbarer Transportschäden im Wege einer visuellen Inspektion mit bloßem Auge. Zeigt sich dabei ein Mangel, wird Pohlig diesen innerhalb von 2 Wochen ab seiner Entdeckung anzeigen. Weitergehende Untersuchungs- und Rügepflichten bestehen nicht. Etwaige gesetzliche weitergehende Pflichten sind ausgeschlossen.
5.1.2 Die Nacherfüllung muss unverzüglich begonnen und in angemessener Zeit abgeschlossen werden. Maßstab für Unverzüglichkeit und Angemessenheit ist die unter marktüblichen Gesichtspunkten zu bewertende Schwere des Mangels und die wirtschaftliche und technische Bedeutung seiner Auswirkungen auf den Betrieb von Pohlig.
5.1.3 Pohlig wird an den Lieferanten auftretende Mängel melden und der Lieferant wird diese Reklamationen zeitnah abarbeiten.
5.1.4 Die Verjährungsfrist für Sach- und Rechtsmängelansprüche beträgt 24 Monate. Soweit gesetzlich eine längere Frist vorgesehen ist, gilt diese.

5.2 Handelt sich bei den zu erbringenden Leistungen um Dienstleistungen im Rechtssinne, gilt ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen Folgendes:5.2.1 Wird die Leistung fehlerhaft oder sonst nicht vertragsgemäß erbracht und hat der Lieferant dies zu vertreten, ist der Lieferant verpflichtet, die Leistung ohne Mehrkosten für Pohlig innerhalb angemessener Frist vertragsgemäß zu erbringen. Voraussetzung ist eine Rüge durch Pohlig, die unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Wochen nach Kenntniserlangung, zu erfolgen hat. Gelingt die vertragsgemäße Erbringung der Leistung auch innerhalb einer von Pohlig zu setzenden angemessenen Nachfrist in wesentlichen Teilen nicht, ist Pohlig berechtigt, den betreffenden Vertrag fristlos zu kündigen.

5.2.2 Pohlig wird an den Lieferanten auftretende Mängel melden und der Lieferant wird diese Reklamationen zeitnah abarbeiten.

5.2.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund sowie etwaige Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

6. Freiheit von Rechten Dritter


6.1 Der Lieferant gewährleistet,

6.1.1 über die für die Lieferung der Produkte bzw. für die Erbringung der geschuldeten Leistung erforderlichen Rechte und zu gewährenden Rechtspositionen zu verfügen und diese Pohlig jeweils, ohne Rechte Dritter zu verletzen, einzuräumen bzw. zu übertragen,

6.1.2 von vorbestehenden Rechteinhabern oder sonstigen Berechtigten an den Leistungsergebnissen alle Rechtserklärungen und sonstigen Mitwirkungsakte (einschließlich Zustimmungen und Verzichte auf Rechte oder auf die Ausübung von Rechten) eingeholt zu haben, welche zur vertragsgemäßen Nutzung der Produkte und Leistungen erforderlich sind,

6.1.3 das zu liefernde Produkte und zu erbringende Leistungen nicht gegen geltendes Recht verstoßen sowie weltweit keine Patent-, Urheber-, Leistungsschutz-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzen,

6.2 Der Lieferant verpflichtet sich, Pohlig von sämtlichen Ansprüchen, Schäden, Kosten, Auslagen usw. freizuhalten bzw. freizustellen, die ein Dritter aus Patent-, Urheberrechts-, Leistungsschutz-, Kennzeichenrechten, sonstigen Schutzrechten oder Eigentumsrechten im Zusammenhang mit der vertragsgemäßen Nutzung der gelieferten Produkte oder zu erbringenden oder erbrachten Leistungen gegenüber Pohlig geltend macht. Auch von den angemessenen Rechtsverteidigungskosten ist Pohlig in diesen Fällen freizuhalten bzw. freizustellen.
Voraussetzung für die Freistellung bzw. -haltung ist, dass Pohlig den Lieferanten binnen angemessener Frist über jeden geltend gemachten oder angedrohten Anspruch eines Dritten dieser Art informiert. Weitere Voraussetzung für jeden Anspruch auf Freistellung bzw. -haltung unter dieser Ziffer ist, dass, unterstellt, die tatsächlichen Behauptungen des angreifenden Dritten sind zutreffend, der Lieferant die Verletzung der Rechte des Dritten zu vertreten hat.

6.3 Der Lieferant übernimmt, soweit sinnvoll möglich, die alleinige Kontrolle über die Rechtsverteidigung und sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Verteidigung und allen Verhandlungen über Beilegung oder Vergleich bezüglich des geltend gemachten Anspruchs. Ungeachtet dessen ist Pohlig jedoch zur Vermeidung höherer Schäden jedweder Art jederzeit berechtigt, auf Kosten des Lieferanten vorübergehende Maßnahmen zur Sicherung der weiteren Nutzung des betroffenen Produkts bzw. der betroffenen Leistung zu treffen.

6.4 Möchte Pohlig einen Vergleich mit dem Dritten schließen und die Ergebnisse dieses Vergleiches im Wege der Freistellung nach dieser Ziffer gegen den Lieferanten geltend machen, so bedarf der Vergleichsschluss der Zustimmung von dem Lieferanten. Der Lieferant darf die Zustimmung indes nicht wider Treu und Glauben verweigern.

6.5 Etwaige Schadensersatz-, Bereicherungs- oder sonstige Ansprüche von Pohlig sind hierdurch nicht berührt; jedoch werden auf der Grundlage von dieser Ziffer geleistete Zahlungen auf solche Ansprüche angerechnet, sofern Pohlig andernfalls rechtsgrundlos bessergestellt wäre.

 

7. Elektro(nik)gerätegesetz, Elektro(nik)-Stoff-VO, REACh, Ionisierende Strahlung


7.1 Der Lieferant beachtet die gesetzlichen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten und die sich daraus für Pohlig ergebenden Verpflichtungen. Der Lieferant wird– soweit diese übertragbar sind – Pohlig bei deren Erfüllung unterstützen. Der Lieferant verpflichtet sich insbesondere, soweit erforderlich, für Pohlig kostenfrei die gesetzlich erforderliche Herstellerkennzeichnung nach den Vorgaben von Pohlig auf dem Vertragsgegenstand anzubringen sowie, soweit dies nach den anwendbaren gesetzlichen Vorschriften erforderlich ist, den jeweiligen Vertragsgegenstand mit dem entsprechenden Symbol nach den Vorgaben von Pohlig zu kennzeichnen (z.B. durchgestrichene Mülltonne).

7.2 Der Lieferant gewährleistet, die Vorgaben der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Restriction of Hazardous Substances- RoHS) sowie die Vorgaben der nationalen Umsetzungen (z.B. für die Bundesrepublik Deutschland: die Verordnung zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff- Verordnung – Elektro-StoffV) einzuhalten. Darüber hinaus gewährleistet der Lieferant, dass die gelieferten Elektro- und Elektronikgeräte zu ihrer Identifikation eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen tragen und er seinen Namen, seine eingetragene Firma oder seine eingetragene Marke und seine Anschrift auf dem Elektro- und Elektronikgerät angibt bzw. sich die Kennzeichnungen und Informationen auf der Verpackung oder in den dem Gerät beigefügten Unterlagen befinden. Zudem hat der Lieferant die Geräte und Produkte, soweit erforderlich und zulässig, mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen. Diese ist sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Elektro- und Elektronikgerät oder auf der Datenplakette anzubringen. Die RoHS-Konformität ist bei Lieferung von Elektro- und Elektronikgeräten einschließlich Kabeln und Ersatzteilen vom Lieferanten vor der ersten Lieferung gegenüber Pohlig schriftlich zu erklären. Die Verpackung dieser Produkte ist mit einem Hinweis auf die RoHS-Konformität zu kennzeichnen. Im Lieferschein ist die RoHS–Konformität mit dem Hinweis „RoHSkonform/ RoHS compliant“ zu bestätigen. Außerdem hat der Lieferant Pohlig unverzüglich und unaufgefordert schriftlich zu unterrichten, wenn die Angaben in der Konformitätserklärung nicht mehr zutreffen. Auf Anforderung stellt der Lieferant Pohlig unverzüglich die für die Überprüfung der Konformität erforderlichen Unterlagen (z.B. die technischen Unterlagen) zur Verfügung.

7.3 Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Produkte den Bestimmungen der Verordnung EG Nr. 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACh- VO) entsprechen. Die mit der Registrierung in Zusammenhang stehenden erforderlichen Informationen stellt der Lieferant Pohlig unaufgefordert zur Verfügung. Auf Anforderung von Pohlig stellt der Lieferant ein aktuelles, vollständiges und den Anforderungen der REACh-VO entsprechendes Sicherheitsdatenblatt zur Verfügung.

7.4 Der Lieferant gewährleistet, dass keine besonders besorgniserregenden Stoffe i.S.d. REACh-VO in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) im Erzeugnis enthalten sind. Liefert der Lieferant dennoch Erzeugnisse an Pohlig, die besonders besorgniserregende Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) eines oder mehrerer Stoffe enthalten und die die Kriterien des Art. 57 der REACh-Verordnung erfüllen sowie in den Anhang XIV der REACh-VO aufgenommen wurden (Zulassungskandidatenliste) und/oder gemäß Art. 59 Abs. 1 REACh-VO ermittelt wurden (Kandidatenliste), so stellt der Lieferant nach Art. 33 REACh-VO binnen 45 Tagen die ihm vorliegenden ausreichenden Informationen für eine sichere Verwendung der Erzeugnisse zur Verfügung, gibt aber mindestens den Namen des betreffenden Stoffes an.

7.5 Wenn der Lieferant einen Verstoß gegen die in den Ziffern 6.1 bis 6.4 aufgeführten Bestimmungen begeht, kann Pohlig nach den gesetzlichen Vorschriften von Verträgen mit dem Lieferanten
zurücktreten bzw. diese kündigen und Schadensersatz sowie Freistellung von Ansprüchen Dritter und von infolge des Verstoßes verhängten Bußgeldern verlangen.

7.6 Der Lieferant sichert zu, dass alle Lieferungen frei von ionisierender Strahlung sind.

 

8. Ausführen von Arbeiten in Betriebsgebäuden von Pohlig


Personen, die Arbeiten innerhalb des Betriebes von Pohlig ausführen, sind der geltenden Betriebsordnung unterworfen. Alle Mitarbeiter des Lieferanten haben insoweit das Arbeitsschutzgesetz und die Unfallverhütungsvorschriften und die Pohlig internen Vorschriften zu kennen und sich strikt daran zu halten. Es unterliegt der Verantwortung des Lieferanten, alle an der Durchführung des jeweiligen Auftrages beteiligten Mitarbeiter zu unterweisen. Weiterhin hat der Lieferant sicherzustellen und zu prüfen, dass die vorgenannten Basisanweisungen sowie die vor Arbeitsbeginn vor Ort von den Koordinatoren ausgegebenen Anweisungen von den Mitarbeitern verstanden werden. Entsprechendes hat der Lieferant in vollem Umfang sicherzustellen, wenn er Subunternehmer einsetzt. Für Unfälle wird keine Haftung übernommen, soweit nicht Pohlig ein Verschulden trifft.

 

9. Produkthaftung


9.1 Für Inanspruchnahmen Dritter aus Fehlern am Endprodukt, die auf einem vom Lieferanten zu vertretenden Fehler des Zulieferprodukts beruhen, stellt der Lieferant Pohlig frei. Dies gilt auch für alle Kosten einer Rückrufaktion, die von Pohlig als notwendig und begründet erachtet wird. Der Freistellungsanspruch beinhaltet den Vorschuss für die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung.

9.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten einen im Verhältnis zur Geschäftstätigkeit angemessenen Versicherungsschutz (Produkthaftpflicht-, Rückrufkosten- und ggf. Zulieferer-Rückrufkostenversicherung) zu unterhalten. Der Lieferant wird Pohlig jederzeit auf Anforderung eine Kopie der Haftpflichtpolice oder eine Versicherungsbestätigung zusenden.

 

10. Muster, Zeichnungen und Modellschutz


10.1 Unterlagen aller Art wie Zeichnungen, Muster, Prototypen oder Datenträger, die Pohlig zur Verfügung stellt, dürfen weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Sie sind nach Aufforderung kostenlos zurückzusenden.

10.2 Produkte, die nach den von Pohlig übermittelten Unterlagen oder mit beigestellten Werkzeugen gefertigt werden, dürfen vom Lieferanten nicht selbst verwendet noch Dritten geliefert werden. Der Lieferant darf sich nicht mittelbar oder unmittelbar am Nachbau dieser Produkte oder dem Vertrieb nachgebauter Produkte beteiligen.

 

11.Verleih von und Eigentum am Werkzeug


Beigestelltes Werkzeug bleibt Eigentum von Pohlig. Der Lieferant hat dieses getrennt zu lagern und darf es nur zur Fertigung von Ottobock-Produkten verwenden. Er haftet ohne Verschulden für Wertminderung oder Verlust und wird diese entsprechend versichern. Die Kosten der Verwahrung sind durch den Kaufpreis für die auf dem Werkzeug erstellten Produkte abgegolten.
Im Zusammenhang mit Lieferverträgen werden dem Lieferanten durch Pohlig Gegenstände wie Prüfmittel/Werkzeuge, Funktionsmuster, Produkte oder Produktkomponenten (im Folgenden „Leihgegenstand“) nachweislich zur Verfügung gestellt. Der Leihgegenstand ist Eigentum von Pohlig. Dieser Leihgegenstand darf ausschließlich für die Durchführung der einzelnen Lieferverträge verwendet werden. Eine Verwendung des Leihgegenstandes, die dem Verwendungszweck nicht entspricht, berechtigt Pohlig zur unverzüglichen Auflösung des/der relevanten Lieferverträge. Der Lieferant hat den Leihgegenstand auf Aufforderung von Pohlig unverzüglich, längstens binnen zwei Wochen, zu Händen der im Aufforderungsschreiben angegebenen Person zurückzugeben. Zum Zeitpunkt der Rückgabe hat sich der Leihgegenstand in einem gereinigten, funktionsfähigen, vollständigen und, unter Berücksichtigung gewöhnlicher Abnützung, brauchbaren Zustand zu befinden. Die Überlassung des Leihgegenstands erfolgt unentgeltlich. Sofern nicht ausdrücklich anderes zwischen den Parteien vereinbart wird, erfolgt jeglicher Versand des Leihgegenstandes zwischen Lieferant und Pohlig auf Kosten von Pohlig. Bei Rückversand von Seiten des Lieferanten ist die Versandart im Vorhinein mit Pohlig abzustimmen. Für die Verpflichtung zur Inventur von Leihgegenständen gelten dieselben Vorgaben wie bei den Beistellteilen.

 

12. Betriebs- und Geschäftsgeheimnis


Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen von Pohlig und die damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis zu behandeln

 

13. Compliance


13.1 Der Lieferant bestätigt hiermit, dass er im Zusammenhang mit der Lieferung der Produkte an Pohlig bzw. mit Ausführung von Arbeiten für Pohlig alle einschlägigen Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnungen einhält, insbesondere aus den Bereichen Strafecht, Kartellrecht, Sozialversicherungsrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht sowie hinsichtlich Mindestlohn und der Vermeidung von Kinderarbeit.

13.2 Der Lieferant bestätigt, dass er insbesondere die einschlägigen Anti- Korruptions-Gesetze und -Vorschriften einhält und keine finanziellen Zuwendungen oder sonstigen Geschenke an Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter von Pohlig oder deren Familienmitglieder zwecks Erhalts von Aufträgen durch Pohlig ausübt. Er wird keine derartigen Praktiken in Zukunft ausüben.

13.3 Der Lieferant bestätigt, dass er – soweit einschlägig – die gesetzlichen Vorgaben zum Mindestlohn erfüllt und an seine Arbeitnehmer, für die diese Anforderungen jeweils Anwendung finden, den jeweiligen Mindestlohn zahlt. Darüber hinaus bestätigt der Lieferant, dass er nicht von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen ist.

13.4 Der Lieferant bemüht sich, eingesetzte Subunternehmer und seine Zulieferer zur Einhaltung der in den Ziffern 13.1 bis 13.3 aufgeführten Regelungen entsprechend zu verpflichten.

13.5 Wenn der Lieferant einen Verstoß gegen die in den Ziffern 13.1 bis 13.5 aufgeführten Regelungen begeht, kann Pohlig nach den gesetzlichen Vorschriften von Verträgen mit dem Lieferanten zurücktreten bzw. diese kündigen, sämtliche Vertragsverhandlungen abbrechen und Schadensersatz sowie Freistellung von Ansprüchen, die Dritte gegen Pohlig geltend machen können, verlangen.

 

14. Datenschutz, Datensicherheit und Geheimnisschutz


14.1 Der Lieferant wird personenbezogene Daten ausschließlich im Einklang mit den jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften erheben, verarbeiten und nutzen. Der Lieferant ist sich insbesondere über das von den anwendbaren Gesetzen vorgegebene hohe Schutzniveau für so genannte Gesundheitsdaten bewusst und wird im Rahmen der Leistungen für Pohlig unter diesem Vertrag stets sicherstellen, dass alle die vertraglichen Leistungen des Lieferanten betreffenden gesetzlichen Voraussetzungen für eine rechtmäßige Datenverarbeitung erfüllt werden, soweit diese Voraussetzungen die Leistungen selbst betreffen.

14.2 Verarbeitet der Lieferant personenbezogene Daten im Auftrag von Pohlig und/oder nimmt der Lieferant die Prüfung oder Wartung automatisierter Verfahren oder von Datenverarbeitungsanlagen im Auftrag von Pohlig vor und kann dabei ein Zugriff auf personenbezogene Daten nicht ausgeschlossen werden, ist eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Auftragsdaten- bzw. Auftragsverarbeitungsvereinbarung gemäß Anlage Datenschutz zu schließen bzw. muss eine solche bestehen. Der Lieferant ist verpflichtet, vor Abschluss jedes Leistungsvertrages zu prüfen, ob die Durchführung des Leistungsvertrages den Abschluss einer neuen solchen Vereinbarung oder eine Ergänzung zu einer bereits bestehenden Vereinbarung rechtlich erfordert. Der Lieferant ist verpflichtet, Pohlig unverzüglich zu informieren, wenn der Lieferant im Rahmen seiner Tätigkeit für Pohlig auf bei Pohlig gespeicherte personenbezogene Daten zugreifen kann, ohne dass diese Zugriffsmöglichkeit bereits Gegenstand einer mit Pohlig geschlossenen Auftragsdaten- bzw. Auftragsverarbeitungsvereinbarung ist.

14.3 Wird gegen Pohlig auf datenschutzrechtlicher Grundlage ein Bußgeld angedroht oder verhängt und/oder wird gegen Pohlig auf datenschutzrechtlicher Grundlage ein Anspruch auf Schadensersatz bzw. Entschädigung geltend gemacht und basiert dies jeweils auf einem Handeln oder Unterlassen von dem Lieferanten im Zusammenhang mit der Datenverarbeitung für Pohlig, so findet Ziffer 6 entsprechende Anwendung.

14.4 Es wird klargestellt, dass die von Pohlig erworbenen Produkte und Leistungen ohne vorherige Zustimmung von Pohlig keinerlei Daten an den Lieferanten senden dürfen, soweit dies nicht gerade Teil bzw. Bestimmung der Produkte und Leistungen ist. Hierunter geht es insbesondere auch um Daten mit Registrierungsinformationen oder Konfigurationsdaten, die Systeme von Pohlig betreffen.

14.5 Die Parteien verpflichten sich überdies, alle Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der jeweils anderen Partei wie eigene Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren, insbesondere vor dem Zugriff Dritter bzw. die Übermittlung an Dritte sicher aufzubewahren. Erlangt eine Partei Kenntnis davon, dass Dritte Zugriff auf die betreffenden Daten hatten bzw. Daten an Dritte übermittelt wurden (Datenleck), oder muss eine Partei Anlass haben, einen entsprechenden Verdacht zu hegen, wird die betroffene Partei hiervon unverzüglich informiert und alle Informationen übermitteln, die benötigt werden, um weitere Schäden zu verhindern.

 

15. Exportkontrolle, Zoll


Der Lieferant ist verpflichtet, Pohlig über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:
– die Ausfuhrlistennummer gemäß Anlage AL zur deutschen Außenwirtschaftsverordnung oder vergleichbare Listenpositionen einschlägiger Ausfuhrlisten,
– für US-Waren die ECCN (Export Control Classification Number) gemäß US Export Administration Regulations (EAR),
– den handelspolitischen Warenursprung seiner Güter und der Bestandteile seiner Güter, einschließlich Technologie und Software,
– ob die Güter durch die USA transportiert, in den USA hergestellt oder gelagert, oder mit Hilfe US-amerikanischer Technologie gefertigt wurden,
– einen Ansprechpartner in seinem Unternehmen zur Klärung etwaiger Rückfragen von Pohlig.

Auf Anforderung von Pohlig ist der Lieferant verpflichtet, Pohlig alle weiteren Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteilen schriftlich mitzuteilen sowie unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.

 

16. Sanktionsklausel


16.1 Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung von Sanktionsrecht und sichert dies auch für die Unternehmen zu, an denen er eine Mehrheitsbeteiligung hält – insbesondere gewährleistet er, dass der Einkauf oder Import von Produkten unter diesem Vertrag keine Verletzung des Sanktionsrechts darstellt und wird Pohlig auf berechtigtes Verlangen Unterlagen und/oder Informationen aushändigen bzw. erteilen, welche die Einhaltung dieser Klausel dokumentieren. Sanktionsrecht im Sinne dieser Vorschrift ist das Recht, welches von der Europäischen Union, den Vereinigten Staaten, den Vereinten Nationen oder dem Ursprungsland der Produkte als Ziel von wirtschaftlichen oder finanziellen Sanktionen benannt worden ist.

16.2 Verstößt der Lieferant gegen die in Ziffer 19.1 statuierten Verpflichtungen, so ist Pohlig zur fristlosen Kündigung/ zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und hat der Lieferant Pohlig von jeglicher Haftung, Kosten, Auslagen und Schäden freizustellen, welche Folge einer Verletzung der Pflichten aus Ziffer 19.1 sind. Die Verpflichtung zur Freistellung von jeglicher Haftung, Kosten, Auslagen und Schäden besteht jedoch dann nicht, wenn der Lieferant die Verletzung nicht zu vertreten hat. Dem Lieferanten stehen gegen Pohlig keine kündigungsbedingten Schadensersatzansprüche oder andere Rechte zu.

 

17. IT-Sicherheit


Der Lieferant ist verpflichtet, angemessene IT-Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, insbesondere
– Soft- und Hardware auf dem Stand der Technik zu halten und
– angemessene Sicherheitsvorkehrungen technischer und organisatorischer Art zu treffen, insbesondere im Bereich Virenschutz Netzwerksicherheit (z.B. Firewalls) und im Bereich der Übertragung von Daten (z.B. Verschlüsselung).

Der Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich den von Pohlig benannten Ansprechpartner oder dessen Vertreter telefonisch und schriftlich über Gefährdungen der IT-Sicherheit zu informieren, insbesondere wenn
– vertrauliche Daten von Pohlig sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (z.B. Pläne/ Konstruktionszeichnungen) und/oder
– die Fähigkeit des Lieferanten, die gegenüber Pohlig eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen,
betroffen sein könnte.

 

18. Anwendbares Recht / Gerichtsstand


Für den Auftrag gelten ausschließlich die gesetzlichen Bestimmungen des im Auftrag unter der Käuferadresse angegebenen Bundesstaates oder Landes unter Ausnahme des UN Kaufrechts (CISG). Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Ansprüche aus oder in Verbindung mit dem Auftragsgegenstand ist das für die Käuferadresse zuständige Gericht.

Gültig ab: 01. Januar 2020

 


 

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